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Rechtliches

1. Ablehnung von ungeimpften Kindern

Da EFI-Dresden besonders über die sächsischen Gesetze informiert ist, ist dieses Kapitel vorrangig für Sachsen relevant. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Regelungen in allen anderen Bundesländern ähnlich sind. Die Grundlage ist überall das Grundgesetz...
Dass dies offensichtlich nicht ganz selbstverständlich ist, zeigte sich in der Auseinandersetzung mit dem Vorstand eines evangelischen Kindergartens. Einer sächsischen Familie war die Aufnahme ihres Kindes in die Kindertagesstätte nach vorheriger Zusage verwehrt worden, als bekannt wurde, dass das Kind nicht geimpft ist. Vertreter von EFI-Dresden haben sich daraufhin der Sache angenommen. Die „bedeutendste“ Mitteilung des Trägers der Kindereinrichtung lautete:

„Freie Träger sind aber keine Grundrechtsverpflichteten, so dass die Grundrechte (hier Art. 2 GG) nicht ohne weiteres anwendbar sind.“ (auch: Schreiben des RKI vom 2.5.2001 an eine Bürgerin, liegt der Redaktion in Kopie vor, Original beim klein-klein-verlag)

Dass es möglich ist, seine Bindung an die Grundrechte in Frage zu stellen, passt nicht mit dem Rechtsgefühl der Autorin und vieler anderer zusammen und ist mehr als verwunderlich. Hier sei der ausdrückliche Hinweis auf die Präambel des Grundgesetzes erlaubt, die beinhaltet, dass das gesamte deutsche Volk dem Grundgesetz verpflichtet ist, sowie auf Artikel 19 desselben, der die Außerkraftsetzung des GG beschreibt, die
nicht ohne weiteres möglich ist.

Wenn freie Träger und andere die Grundrechte in Frage stellen (indem sie sich auf die verwinkelten Klauseln verschiedener Gesetze und Regelungen berufen und am Ende möglicherweise sogar Recht bekommen), bleibt die Gegenfrage zu stellen: Aus welcher Erfahrung heraus und wozu wurden die Grundrechte formuliert?

 

1.1. Ablehnung der Weiterbehandlung durch einen Arzt

Wir haben schon mehrfach Informationen erhalten, dass Ärzte die Weiterbehandlung eines Kindes ablehnten, weil die Eltern sich gegen Impfungen entschieden. Nicht immer ist ein Arztwechsel das Mittel der Wahl, wenn es auch angebracht wäre. Erstens sind die Kapazitäten der wenigen Ärzte, die dieser Problematik aufgeschlossen
gegenüberstehen, nicht unbegrenzt, zweitens hat es auch manchmal Gründe wie Zeitaufwand, lange Anfahrten usw., dass man eigentlich nicht wechseln kann. Wir können nur immer wieder empfehlen:
Lassen Sie sich die Ablehnung schriftlich geben! Wir haben in Deutschland keine Impfpflicht!

Es gibt nur sehr wenige Gründe, wegen denen ein Arzt die Weiterbehandlung eines Patienten ablehnen kann. Eine solche Ablehnung muss (bei einer Beschwerde gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung) genau geprüft werden.

Kapitel 4. 2. 1

Die Sächsische Landesärztekammer:

„(...) Daraus ergibt sich für den Arzt die Notwendigkeit, auf eine Einwilligung der Eltern zu dringen, wenn keine medizinisch begründete Kontraindikation vorliegt. Tut er dies nicht, kann er wegen Nichteinhaltung des medizinischen Standards im Falle einer Erkrankung mit Komplikationen, die durch die Impfung vermeidbar gewesen wäre, zur Verantwortung gezogen werden. (...) Jeder verantwortungsvolle Arzt wird daher das Zustandekommen eines Arzt-Patienten-Vertrages mit den Eltern eines nicht geimpften Kindes ablehnen müssen.“ (Quelle: Schreiben der Sächsischen Landesärztekammer an Sieglinde Kaufmann vom 10.12.2003)

Ganz so einfach ist das allerdings nicht. Es gibt verschiedene Punkte, die ein Kassenarzt berücksichtigen muss, ehe er die Weiterbehandlung aufgrund fehlender Impfbereitschaft ablehnt. Tut er dies, kollidiert er zuallererst mit dem Grundgesetz, Artikel 3 (Gleichberechtigung) und Artikel 6, Abs. 2 (Elternrecht).

Ausgedrückt wird das auch in der Präambel der Patientenrechte der Bundesärztekammer:

„Jeder Mensch - ohne Unterschied - hat das Recht auf angemessene medizinische Versorgung. Insbesondere darf niemand wegen seines Geschlechts, seines Alters, einer Behinderung, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Hautfarbe, seiner Armut, seines Glaubens, seiner politischen, religiösen oder sonstigen Anschauungen diskriminiert werden. (...)
Jeder Mensch hat das Recht, über Art und Ausmaß seiner Versorgung - im Rahmen medizinischer Prinzipien - selbst zu bestimmen. Alle diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen setzen die Zustimmung des Patienten voraus. Jeder Mensch hat damit grundsätzlich das Recht, eine Behandlung abzulehnen, selbst dann, wenn sie ärztlich geboten erscheint. (...) Ihm dürfen daraus keinerlei Nachteile in der Diagnose oder Behandlung erwachsen.“

Zudem steht in der Berufsverordnung der Ärzte in § 7 (Berufsgrundsätze und Verhaltensregeln):

„Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte des Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen (...). Der Arzt achtet das Recht seiner Patienten, den Arzt frei zu wählen oder zu wechseln. Anderseits ist von Notfällen oder besonders rechtlichen Verpflichtungen abgesehen auch der Arzt frei, eine Behandlung abzulehnen.“

Und im Bundesmantelvertrag der Ärzte zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
und den Verbänden der Krankenkassen heißt es im § 13 Absatz (7):

„Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen.“

Zu diesen „begründeten Fällen“ zählt zum Beispiel auch ein mangelndes Vertrauensverhältnis, wie verschiedenen Ausführungen zu entnehmen ist. Dies kann, juristisch gesehen, den Arzt tatsächlich dazu berechtigen, eine Behandlung abzulehnen. Allerdings dürfen dem Patienten daraus keine Nachteile entstehen.

Es ist also sinnvoll, sich die Ablehnung mit der Begründung der mangelnden Impfbereitschaft schriftlich geben zu lassen und eine Prüfung einzuleiten. Die Ablehnung von Impfungen allein reicht nicht aus als Begründung für eine Verweigerung der Behandlung. (Quelle: „Info 6, Polio“, klein-klein-verlag)


1.2. Aufnahmeverweigerung in Kindertagesstätten

Es gibt für jede Einrichtung eine eigene Satzung. Sollten in dieser Satzung, in irgendeiner Form, Impfungen zu den Bedingungen für die Aufnahme in die Kindertagesstätte gehören, weisen Sie auf das Grundgesetz hin. Dieses gewährleistet jedem Menschen das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2), beinhaltet den Gleichberechtigungsgrundsatz (Artikel 3, Abs. 3) und umfasst das Elternrecht (Artikel 6, Abs. 2).
Kommunale Kindertageseinrichtungen haben den Bedarf an Plätzen für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr sicher zu stellen. Für sie trifft § 24 SGB (Sozialgesetzbuch) zu, in dem geregelt wird, dass (seit 01.01.2005) jedes Kind berufstätiger Eltern vom dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Anspruch
auf einen Kindertagesstättenplatz hat.

Satzungen von kommunalen Einrichtungen unterliegen der Verfassung und dürfen, solange es keine Impfpflicht gibt, diese auch nicht zum Kriterium für die Aufnahme machen. Eingeschränkt werden kann dies im Seuchenfall, wie in § 20 IfSG (Infektionsschutzgesetz) geregelt. Freie Träger sind in der Gestaltung ihrer Satzungen autonom.
Es gibt freie Träger, die meinen, dass diese Autonomie auch die Grundrechte sowie das Kindertagesstättengesetz betrifft und sie daher an keine Gesetze gebunden sind. Dies ist nicht der Fall. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales äußert sich hierzu im Schreiben vom 22.04.2005 wie folgt:

„Der Auffassung, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsKitaG nur für kommunale, aber nicht für freie Träger gelte, kann nicht gefolgt werden. Kommunale wie freie Träger sind gleichermaßen an diese Regelungen gebunden.“

Die Kindertagesstättengesetze der einzelnen Bundesländer finden Sie im Internet unter:
http://cgi.dji.de/cgibin/projekte/output.php?projekt=185&Jump1=RECHTS&Jump2=3

Im Freistaat Sachsen ist besonders das „Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen“ vom 27.11.2001, rechtsbereinigt mit Stand vom 03.05.03, von Bedeutung, dem auch freie Träger unterworfen sind (Landeshauptstadt Dresden „Wo kleine Dresdner groß werden“, Seite 32, Abschnitt „Eigenständige Vereine“, November 2000).  Der Geltungsbereich wird in § 1 festgelegt:

„(1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten, Horte (Kindereinrichtungen), in denen Kinder bis zum Ende der vierten Klasse betreut, gefördert, erzogen und gebildet werden.“

In diesem Gesetz steht im Abschnitt 1, § 3 (1):

„Alle Kinder haben ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.“

In diesem Paragraphen wird der Geltungsbereich eingeschränkt, da sich der gesetzlich gesicherte Anspruch auf einen Kindergartenplatz nicht auf Einrichtungen in Trägerschaft der freien Jugendhilfe bezieht. § 7 (1):

„Die Erziehungsberechtigten haben vor Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass das Kind ärztlich untersucht worden ist und keine gesundheitsbezogenen Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. Sie haben dem Träger ferner nachzuweisen, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen.“ (Hervorhebung: S. Kaufmann)

In der Erklärung des Landtags hierzu steht:

„Zu Absatz 1: In Kindereinrichtungen werden wegen des engen Kontaktes der Kinder untereinander übertragbare Krankheiten besonders schnell weiterverbreitet. Deshalb kommt dem Impfschutz eine hohe Bedeutung zu. Durch die Regelung soll erreicht werden, dass Impfungen bei Kindern, deren Eltern sie lediglich aus Nachlässigkeit versäumt haben, nachgeholt werden. Der Gesundheitsschutz aller Kinder in der Gemeinschaftseinrichtung erfordert diese den Freiraum der Eltern einschränkende Maßnahme. Erklärten Impfgegnern soll der Besuch ihres Kindes in der Einrichtung trotzdem nicht verwehrt werden, da es keine Impfpflicht gibt.“ (Hervorhebung: S. Kaufmann)

Mit Schreiben vom 22.04.2005 bestätigte das Sächsische Staatsministerium für Soziales die vorangegangenen Ausführungen. Am 20.04.2005 wurde durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales an alle Jugendämter und Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen ein Schreiben versandt. Es enthält folgenden wesentlichen Passus:

„Das SächsKitaG entspricht damit den bundesgesetzlichen Vorgaben des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG). Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 IfSG dürfen Kinder die Räume der Kindertageseinrichtung dann nicht mehr betreten, wenn sie an den in § 34 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind. Fehlende Impfungen können jedoch keinen Verdacht einer Erkrankung begründen. Eine Berücksichtigung fehlender Impfungen im Rahmen des § 4 Satz 1 SächsKitaG würde daher entgegen den gesetzlichen Vorgaben zu einer faktischen Impfpflicht für die Kinder führen und sind kein sachliches Kriterium zum Ausschluss des Besuchs einer Kindertageseinrichtung.“ (Quelle: Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom 20.04.2005 an alle Jugendämter und Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen)

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend äußerte sich zu dieser Frage in einem Schreiben vom 18.03.2005.

2. Hinweise für betroffene Eltern

Die Eltern allein tragen die Verantwortung, das kann nicht oft genug gesagt werden, und Sie müssen sich für Ihre Entscheidung vor niemandem rechtfertigen. Sie allein müssen sich aber über die Konsequenzen im Klaren sein, egal ob Sie sich für oder gegen eine Impfung entscheiden.

Fragen Sie nicht, wie Sie argumentieren sollen. Auch das ungute Gefühl einer Mutter, die keine stichhaltigen Argumente vorbringen kann, muss ernst genommen werden. Bringen Sie klar zum Ausdruck: Wir haben uns so entschieden.

Dr. med. Michael Schnur meint dazu:

„Wenn wir dem Arzt unsere Bereitschaft signalisieren, die Verantwortung für unsere Entscheidung selbst zu tragen, und zeigen, dass wir uns mit der Thematik eingehend beschäftigt haben, dann sollte ein gegenseitiges Einvernehmen schneller erreicht werden.“

Lassen Sie sich auf keine Diskussion ein. Es ist immer günstiger, nur demjenigen seine Einstellung darzulegen, der wirkliches Interesse hat.
 

2.1. ... bei Ablehnung der Weiterbehandlung durch einen Arzt

(Pflichtversicherte) Eltern, deren Arzt (Vertragsarzt) die Weiterbehandlung ihres Kindes aufgrund von Impfablehnung verweigert, sollten in ihrem eigenen Interesse und im Interesse weiterer Betroffener eine Beschwerde bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) einreichen.

Weiterhin sollte eine Beschwerde bei der zuständigen Landesärztekammer eingereicht werden. In diesen Schreiben muss der Sachverhalt genau geschildert und die KV sowie die Landesärztekammer zur Prüfung desselben aufgefordert werden.

2.2. ... bei Impfung gegen den Willen der Eltern
2. 2. 1. Impfung trotz erfolgter Ablehnung

Eltern, deren Kind nach durchgeführtem Aufklärungsgespräch und darauf folgender Ablehnung der Impfung dennoch - und somit gegen den Willen der Eltern - eine Impfung erhalten hat (es hat diesen Fall schon gegeben), können Sie Strafanzeige wegen Körperverletzung (StGB § 223) gegen den behandelnden Kinderarzt bei dem zuständigen Staatsanwalt stellen. (Besprechen Sie das mit einem Anwalt.)

Wenn Sie beispielsweise einer Tetanus-Impfung zugestimmt haben und später in ihrem Impfausweis feststellen, dass „Diphtherie/Tetanus“ oder eine 6-fach-Impfung verabreicht wurden, ist dies auch Grund für eine Strafanzeige. Die Zustimmung zur Impfung mit Inkaufnahme der Körperverletzung wurde unter der ausschließlichen Bedingung einer Tetanus-Impfung erteilt und gilt für die erfolgte Diphtherie/Tetanus- oder 6-fach-Impfung als nicht erteilt. Der Tatbestand der Körperverletzung ist somit erfüllt (Ansicht der Verfasserin).
Eine Kopie der Anzeige sollten Sie zur Kenntnisnahme an die Landesärztekammer senden - sowie eine weitere an das zuständige Gesundheitsamt.

2. 2. 2. Entziehung der Vertretungsmacht zum Zwecke der Impfung

„§ 1796 BGB: Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen. Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht. Dies kann das Amtsgericht auf dem Wege der „einstweiligen Anordnung“ veranlassen. Damit wird richterlich die Zustimmungsbefugnis ersetzt und der Eingriff ist dann nicht mehr rechtswidrig, der Arzt macht sich keiner Körperverletzung strafbar.“
(Rechtsauskunft vom 11.05.2005 durch RA Stefan Steininger an Sieglinde Kaufmann)

Wenn, wie in Sachsen wiederholt vorgekommen, der Arzt im Zuge der Notfallversorgung mittels Entziehung der Vertretungsmacht durch den Vormundschaftsrichter eine bewusst abgelehnte Tetanus-Impfung erzwingen will, ist geistesgegenwärtiges und unverzügliches Handeln ratsam.

Die bewusste Entscheidung gegen eine Impfung ist nicht fahrlässig!

Sollte der Amtsrichter direkt in die Klinik bestellt werden, nachdem die Impfung ausdrücklich abgelehnt wurde, kann die Zeit bis zum Eintreffen des Richters genutzt werden, um sich sofort telefonisch mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen. Legen Sie auch gegenüber dem Richter noch einmal klar und verständlich Ihre Beweggründe dar. (Es gibt in Deutschland keine Impfpflicht. Impfungen erfüllen laut BGH-Urteil vom 05.02.2000 den Tatbestand der Körperverletzung und bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten.) Möglicherweise wird daraufhin der Vorgang durch den herbeigerufenen Richter gründlicher geprüft. (Beihilfe zur Körperverletzung?)

Wenn eine Abordnung des Gerichts, Polizei, Sozialarbeiter, Richter usw. Sie von zu Hause abholen will, geht die Ordnungsbehörde beziehungsweise das Jugendamt wohl von „Gefahr im Verzug“ aus. (Erst kürzlich ist dies in Sachsen nur durch viele günstige Umstände und Zufälle verhindert worden.) Wieder ist die einzige Möglichkeit, die Sie haben, sich sofort mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen. (Nötigung zur Körperverletzung?)

Das vorhergehend Beschriebene klingt übertrieben, wie Szenen aus einem Krimi. So war das Vorgehen zu Zeiten, als es noch Impfpflicht gab, und so wird vorgegangen in Ländern, in denen Impfpflicht besteht.

Es ist nicht übertrieben und schon wiederholt geschehen!

Übertriebener Gehorsam gegenüber „Weiß- und Schwarzkitteln“ ist in diesen Momenten nicht angebracht.

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2. 3. ... bei Aufnahmeverweigerung in Kindertagesstätten

Im Falle einer Aufnahmeverweigerung des Kindes in eine Kindertageseinrichtung aufgrund von Impfablehnung sollten Sie eine Beschwerde mit der Aufforderung zur Prüfung des Sachverhaltes zuerst an den Träger der Einrichtung und danach an die zuständige Stelle für Kindertageseinrichtungen in der Stadtverwaltung richten
- und in nächster Instanz an das entsprechende Landesamt. Abgesehen von uneindeutigen gesetzlichen Regelungen ist aber bei Ablehnung der Hinweis auf die Grundrechte und in Sachsen auf § 7 SächsKitaG sinnvoll und kann zu einer positiven Entscheidung beitragen.

Gehen Sie diese Schritte, unabhängig davon, ob Sie Arzt oder Einrichtung wechseln. Sie helfen damit auch anderen Eltern! EFI-Dresden ist zur Dokumentation an Kopien derartigen Schriftwechsels interessiert, um anderen Betroffenen besser helfen zu können. Selbstverständlich werden die Bedingungen des Datenschutzes eingehalten.


3. Einschulungsuntersuchung

Die Einschulungsuntersuchung in Sachsen wird vom Jugendärztlichen Dienst durchgeführt. Die gesetzliche Grundlage des Jugendärztlichen Dienstes ist das Gesetz für den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 11.12.1991 § 11 (2) und (3) sowie die Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über die Schulgesundheitspflege im Freistaat Sachsen in seiner Neufassung vom 30.05.1998.

In der Schulgesundheitsverordnung finden wir folgenden Wortlaut:

Punkt 5 „(...) zu Einschulungsuntersuchungen sind Impfausweis (gesetzlich vorgeschrieben im Infektionsschutzgesetz § 34 (11)), Kindervorsorgeheft und Anamnesebogen (ausgefüllt) vorzulegen.“

Im Infektionsschutzgesetz § 34 (11) steht:

„Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erfassen und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert-Koch-Institut zu übermitteln.“

Dass das Gesundheitsamt den Impfstatus zu erfassen hat, bedeutet nicht, dass man verpflichtet ist einen Impfausweis vorzulegen! Manche Eltern ungeimpfter Kinder besitzen gar keinen Impfausweis.

Das Gesundheitsamt hat laut Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11.12.1991, rechtsbereinigt mit Stand vom 03.05.2003, Abschnitt 1, § 1.1, Punkt 4, folgende Aufgabe:

„(...) wirkt darauf hin, dass übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren verhütet und bekämpft werden, und führt Schutzimpfungen durch einschließlich deren Dokumentation.“

Weiterhin laut Abschnitt 11 § 11.1, Punkt 2:

„Untersuchung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Entwicklung sowie diesbezügliche Beratung der Sorgeberechtigten, insbesondere im Rahmen der gesundheitlichen Vorsorge in Kindertagesstätten und Schulen und in Fragen der Zahngesundheit.“

Es findet sich kein Wort über eine Pflicht zur Vorlage von Impfausweisen.


4. Rechte und Pflichten der Ärzte

4. 1. Aufklärungspflicht
4. 1. 1. Aufklärungspflicht vor anstehender Impfung

Ärzte sind verpflichtet, umfassend über die bevorstehende Impfung aufzuklären. Dies wird sehr unterschiedlich gehandhabt. Darüber, wie umfassend eine Aufklärung zu sein hat, damit der Arzt rechtlich auf der sicheren Seite ist, gibt es keine verbindlichen Aussagen. Es gibt verschiedene Empfehlungen und Auslegungen des
maßgebenden BGH-Urteils vom 15.02.2000. Hält sich der Arzt an diese Empfehlungen, bedeutet das nicht, dass er im Streitfall nicht belangt werden kann. Es handelt sich ausschließlich um Empfehlungen.

In einem Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung steht hierzu:

„Die Aufklärungspflicht über Impfrisiken muss stets so umfassend sein, dass den Eltern das Wissen vermittelt wird, das für eine wirksame Einwilligung in die Behandlung benötigt wird. Die Einwilligung ist Rechtfertigungsgrund für die durch die Behandlung tatbestandmäßig vorliegende Körperverletzung. Zum Inhalt der Informationspflicht bei Impfungen hat der 3. Senat des BGH in einem grundlegenden Urteil (BGHZ 126/386) festgestellt, dass hier schon sehr niedrige Zwischenfallsquoten ausreichen, eine Warnpflicht zu begründen. Denn im Vergleich zur Eingriffsaufklärung besteht bei der Sicherheitsaufklärung weniger Anlass zu der ärztlichen Sorge, der Patient erleide Nachteile durch Hinweise über Gebühr. Der Arzt muss alles in seinen Kräften stehende tun, seinen Patienten vor Schaden zu bewahren. Versäumnisse bei der Sicherheitsaufklärung sind solche der Gefahrensicherung; sie sind Behandlungsfehler.“ (Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 17. Juni 2003, liegt der Verfasserin anonymisiert in Kopie vor.)

Karl Krafeld, aktiver Impfgegner (www.klein-klein-aktion.de), erläutert dazu:

„Die fünf Todesfälle (nach 6-fach-Impfung; Anmerkung: S. Kaufmann), die schon 2002 bekannt waren, begründeten eine Warnpflicht der Eltern durch den Arzt (...). Wenn die Eltern der Kinder, zumindest derjenigen Kinder, die nach 2002 geimpft wurden, durch den Tod des Kindes überrascht wurden, ist das als Hinweis
zu werten, dass zuvor keine ausreichende Aufklärung durch den Arzt erfolgte. In Österreich hat man die Formulierung, dass eine Aufklärung derartig umfassend sein muss, dass man durch ein unerwünschtes Impfergebnis nicht überrascht werden kann.“ (E-Mail von Karl Krafeld an Sieglinde Kaufmann vom 29.04.2005)

Weiter ist dem Schreiben des Gesundheitsministeriums zu entnehmen:

„Die Art und Weise, wie der Patient / Erziehungsberechtigte aufzuklären ist, steht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH regelmäßig im pflichtgemäßen Beurteilungsermessen des behandelnden Arztes. Die Aufklärung ist grundsätzlich auch anhand eines Merkblattes möglich. Der Patient / Erziehungsberechtigte muss dann in jedem Fall die Möglichkeit haben, weitere Informationen in einem persönlichen Gespräch mit dem Arzt erhalten zu können (vgl. BGH VI ZR 48/99). Enthält das Merkblatt das Risiko verharmlosende Ausführungen, dann muss der Arzt diesen Eindruck bei seinem Patienten (bzw. dem Erziehungsberechtigten) korrigieren (BGH VI ZR 192/91).“
(Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 17. Juni 2003, liegt der Verfasserin anonymisiert in Kopie vor.)

Wird also im Schadensfall einem Arzt nachgewiesen, ungenügend aufgeklärt zu haben, wird er zur Verantwortung gezogen. (Quelle: BGH-Urteil vom 15. Februar 2000 (Az: VI ZR 48/99))

Unbenommen davon, dass es ratsam ist, sich selbständig aus unabhängigen Quellen über die Impfung zu informieren, sollten Sie auf einer umfassenden Aufklärung bestehen.

Aus einem Beschluss (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. Februar 2000 (Az: VI ZR 48/99)) des Bundesgerichtshofes (BGH) geht hervor:

„Der Senat hält deshalb daran fest, dass grundsätzlich auch über äußerst seltene Risiken aufzuklären ist.“ - ausgeführt in (Quelle: Epidemiologisches Bulletin, 6.Februar 2004 (Nr. 6))

In dem Buch „Impfen und Recht“ steht hierzu:

„Der BGH hat daher die von Deutsch geäußerte Auffassung, bei öffentlich empfohlenen Impfungen brauche über äußerst seltene Risiken nicht aufgeklärt zu werden, in der genannten Entscheidung ausdrücklich verworfen. Der Arzt muss auf Behandlungsalternativen hinweisen, wenn ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft gewichtige Bedenken gegen eine zum Standard gehörende Behandlung und die damit verbundenen Gefahren äußern.“ (Quelle: Klippert, V. u.a. „Impfen und Recht“, Zuckerschwerdt Verlag GmbH, 2003)

In den „Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission (E8) zur Aufklärungspflicht bei Schutzimpfungen vom 13.05.1996, Stand 01.01.2003“ steht:

„Schutzimpfungen sind deshalb größtenteils durch die obersten Landesgesundheitsbehörden nach § 20 Abs. 3 IfSG öffentlich empfohlene Impfungen, d.h. de jure freiwillige Impfungen. Nach juristischer Auffassung ist ‚jeder Heileingriff ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit im Sinne des § 823 BGB‘ (1). Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aber ist nach Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes jedem garantiert. Heileingriffe bedürfen daher der Rechtfertigung durch die Einwilligung, die wiederum nur ‚der vollständig informierte Patient wirksam erteilen kann‘ (...). Wesentliche Punkte der Grundsatzentscheidung des BGH sind:
- Die aktuellen Empfehlungen der STIKO sind medizinischer Standard.
- Die empfohlenen Schutzimpfungen im Säuglings- und Kleinkindesalter sind Routinemaßnahmen, den Eltern ist der Entscheidungskonflikt durch die öffentlichen Empfehlungen weitgehend abgenommen.“
(Quelle: „E8 Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zur Aufklärungspflicht bei Schutzimpfungen vom 13.05.1996, Stand: 01.01.2003“)

Lassen Sie sich den „Entscheidungskonflikt“ nicht abnehmen. Sie allein tragen am Ende die Verantwortung und Ihr Kind die Konsequenzen!

„(...) Den Eltern muss üblicherweise keine Bedenkzeit eingeräumt werden.“ (Quelle: „E8 Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zur Aufklärungspflicht bei Schutzimpfungen vom 13.05.1996, Stand: 01.01.2003“ )

Lassen Sie sich Bedenkzeit einräumen, damit Sie nichts unüberlegt und überstürzt entscheiden! Impfungen sind prophylaktische Maßnahmen am Gesunden, es hat mit dieser Entscheidung keine Eile.

„Die Impfung hat deshalb auch nicht an einem gesonderten, von der Aufklärung zeitlich getrennten Termin stattzufinden. Es muss über alle spezifischen Risiken der Impfung aufgeklärt werden; dabei kommt es nicht darauf an, ob die möglichen Risiken der Impfung häufig oder selten auftreten. - Zu Nebenwirkungen und Komplikationen genügt eine Aufklärung im Großen und Ganzen; die Erläuterung einzelner medizinischer Diagnosen ist nicht erforderlich.“ (Quelle: „E8 Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zur Aufklärungspflicht bei Schutzimpfungen vom 13.05.1996, Stand: 01.01.2003“)

Demgegenüber steht das bereits erwähnte Zitat vom Bundesgerichtshof:

„Der Senat hält deshalb daran fest, dass grundsätzlich auch über äußerst seltene Risiken aufzuklären ist.“ (Quelle: Epidemiologisches Bulletin, 6.Februar 2004 (Nr. 6))

„Zur Aufklärung gehört auch die Beschreibung der impfpräventablen Erkrankung. Auf unnötige Dramatisierung soll verzichtet werden.
- Merkblätter zur Aufklärung sind üblich und haben für den Arzt den Vorteil der späteren Beweisbarkeit.
- Die alleinige Aufklärung durch ein Merkblatt ist nicht ausreichend; es muss immer Gelegenheit zu einem Gespräch angeboten werden.
- Die Einwilligung zur Impfung kann mündlich erfolgen; eine Unterschrift ist nicht notwendig.“
(Quelle: „E8 Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zur Aufklärungspflicht bei Schutzimpfungen vom 13.05.1996, Stand: 01.01.2003“)

Für einen eventuellen Rechtsstreit ist es allerdings sinnvoll, wenn Einwilligung oder Ablehnung schriftlich und mit gegenseitiger Unterschrift dokumentiert sind.

Achtung: Schweigen kann als Zustimmung gewertet werden!

„Bei Routinemaßnahmen wie einer Impfung genügt die Einwilligung eines Elternteiles; der Arzt kann in der Regel darauf vertrauen, dass der andere Elternteil ebenfalls zustimmt.“ (Quelle: „E8 Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zur Aufklärungspflicht bei Schutzimpfungen vom 13.05.1996, Stand: 01.01.2003“)

Bei geschiedenen und uneinigen Eltern kann man heutzutage nicht zwangsläufig von einer einheitlichen Zustimmung ausgehen.

Wie eine Aufklärung geschehen könnte, lesen Sie bitte in dem hier zitierten Stufenplan der Aufklärung, aus den Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission (E8):

„Auch wenn es nach der Grundsatzentscheidung des BGH nicht erforderlich ist, die Aufklärung an einem gesonderten, vor der Impfung liegenden zeitlich getrennten Termin durchzuführen, kann als Vertrauen bildende Maßnahme vor allem in der pädiatrischen Sprechstunde empfohlen werden, den zu Impfenden oder deren Sorgeberechtigten bei planbaren Impfungen genügend Zeit zu geben, um sich über die vorgesehenen Impfmaßnahmen ausreichend zu informieren. Dies gehört zum eigenen Verantwortungsbereich des Impfwilligen bzw. Sorgeberechtigten. Der Impfarzt sollte ihn dabei taktvoll aber konsequent stufenweise begleiten:
2.1 Bei sich bietender Gelegenheit sollte baldmöglichst jedem Bürger der gültige ‚Sächsische Impfkalender für Kinder, Jugendliche und Erwachsene‘ durch ‚seinen‘ Arzt ausgehändigt werden (z.B. bei Neugeborenen in der ersten Mütterberatung, bei Kindern und Jugendlichen zur Schuluntersuchung, bei Erwachsenen in der Sprechstunde)
2.2 Vor dem geplanten Termin einer empfohlenen Impfung sollte durch Aushändigung eines für die anstehende Impfung spezifischen, möglichst autorisierten Merkblattes der Impfling oder Sorgeberechtigte zur aktiven Auseinandersetzung mit der Schutzimpfung animiert werden.
2.3 Unmittelbar vor Durchführung der Schutzimpfung ist dem Impfling oder seinem Sorgeberechtigten Zeit für ein ausführliches, klärendes Arztgespräch einzuräumen. Die Impfung sollte erst vorgenommen werden, wenn der Impfling oder der Sorgeberechtigte keine weiteren Fragen hat.
2.4 Falls nach der Impfung kein Überwachungsprotokoll ausgehändigt wird, sollte der Impfarzt nochmals mündlich (auch wenn ein Merkblatt gemäß 2.2 bereits ausgehändigt wurde) auf zu erwartende Impfreaktionen und die häufigsten Impfkomplikationen hinweisen und über die Erreichbarkeit des Impfarztes oder der Notfallklinik informieren.
3. Umfang der Aufklärung
Bei der Aufklärung des Impflings bzw. seines Sorgeberechtigten soll in Anlehnung an das BGH-Urteil zumindest auf folgende Punkte eingegangen werden:
Beschreibung der zu verhütenden Krankheit, ihre Bedeutung für das Individuum und die Allgemeinheit;
- Behandlungsmöglichkeit der Krankheit;
- Zweck der Schutzimpfung, Individualschutz, Schutz der Allgemeinheit vor der Krankheit bzw. Infektion;
- Indikation zur Schutzimpfung, Notwendigkeit von Wiederimpfungen;
- Impfstoff, Durchführung der Impfung, Verhalten nach der Impfung;
- Kontraindikationen der Impfung;
- Impfreaktionen (Allgemein- und Lokalreaktionen);
- mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen der Impfung, deren Kausalität wahrscheinlich ist (Art, Häufigkeit); (...)“ (Quelle: „E8 Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zur Aufklärungspflicht bei Schutzimpfungen vom 13.05.1996, Stand: 01.01.2003“ )

Die STIKO teilte in ihrer Information „Hinweise für Ärzte zum Aufklärungsbedarf bei Schutzimpfungen“ (36) die Nebenwirkungen in vier Rubriken ein:
1. Harmlose Nebenwirkungen, 2. Schwere Nebenwirkungen - Kausalität ja, 3. Schwere Nebenwirkungen - Kausalität unbekannt, 4. Schwere Nebenwirkungen - Kausalität nein.

Im BGH-Urteil vom 15. Februar 2000 heißt es, dass in jedem Fall auch über sehr seltene Nebenwirkungen, „die der Impfung spezifisch anhaften“, aufgeklärt werden müsse. Die Konsequenz der von der STIKO vorgenommenen Einteilung ist, dass es ausreicht über Nebenwirkungen der ersten beiden Rubriken aufzuklären. Der impfende Arzt sollte dabei unbedingt bedenken, dass es sich hierbei lediglich um Empfehlungen handelt, die im Rechtsfall in keiner Weise bindend sind! Er tut besser daran, sich an der Aussage des Paul-Ehrlich-Institutes zu orientieren:

Das Paul-Ehrlich-Institut geht davon aus, dass grundsätzlich die Fachinformation als Grundlage der Aufklärung dienen kann.“ (Quelle: Brief „Sechsfachimpfstoffe“ von Prof. Löwer, PEI, vom 08.08.2003)
(„impf-report“ Nr. 3/2005, Seite 4 ff.: „Aufklärungspflicht: Schwarzer Peter für Impfärzte“)

Allerdings genügt es nicht, dem Patienten den Beipackzettel kommentarlos auszuhändigen. Laut BGH-Urteil vom 15. März 2005 muss bei der Verordnung von Medikamenten auf deren Risiken ausdrücklich hingewiesen werden. (Quelle: BGH-Urteil vom 15. März 2005 (Az: VI ZR 289/03))

„- Eintritt und Dauer des Schutzes;
- Häufigkeit der Impfversager;
- nötige Wiederholungsimpfungen;
- Erreichbarkeit des Impfarztes oder der Notfallklinik. (...)
4. Einwilligung
Nach der Aufklärung erfolgt die Einwilligung durch den Impfwilligen bzw. dessen Sorgeberechtigten.
4.1 Geschieht die Impfung im Rahmen einer Sprechstunde oder einer stationären Behandlung, sind hierfür die Regeln des Arzt-Patienten-Vertrages maßgebend. Nur selten wird der Patient Übereinkünfte und Einwilligungen in den Heilplan unterschriftlich bestätigen, weil dies das Arzt-Patienten-Vertrauensverhältnis erheblich untergräbt. Laut BGH-Urteil ist die mündliche Einwilligung ausreichend. Das Einverständnis des Impflings oder seines Sorgeberechtigten mit der Impfung muss allerdings klar zum Ausdruck kommen, z.B. dadurch, dass eine Mutter mit ihrem gesunden Kind zum Zwecke der Impfung in die Sprechstunde kommt. Sollte der Impfling oder der Sorgeberechtigte eine Bedenkzeit wünschen oder die Impfung ablehnen, so kann von ihm erwartet werden, dass er dies gegenüber dem Arzt zum Ausdruck bringt (Quelle: „Der Impfspiegel, 300 Aussprüche ärztlicher Autoritäten über die Impffrage und zwar vorwiegend aus neuerer Zeit.“ Herausgegeben vom Impfzwangsgegnerverein zu Dresden, Dresden 1890, Kommissionsverlag von G. Winter). Die Sächsische Impfkommission empfiehlt eine sorgfältige Dokumentation in der Patientenkartei, etwa nach folgendem Muster (evtl. Stempel):
- Aufklärung und Einwilligung über Impfung gegen...
- Sächsischen Impfkalender ausgehändigt am...
- Merkblatt ausgehändigt am...
- Arztgespräch am...
- Keine weiteren Fragen...
- Belehrung über Verhalten nach Impfung bei evtl. Nebenwirkungen oder Komplikationen ist erfolgt (evtl. Überwachungsprotokoll ausgehändigt am...)
- Zeugen... (in der Regel Arzthelferin)
4.2 Bei Impfung von Minderjährigen ohne Anwesenheit der Eltern oder der Sorgeberechtigten (z.B. in Schulen) ist die schriftliche Einwilligung zwingend erforderlich. Es genügt die Einwilligung eines Elternteiles; der Arzt kann in der Regel darauf vertrauen, dass der andere Elternteil ebenfalls zustimmt (Quelle: „Der Impfspiegel, 300 Aussprüche ärztlicher Autoritäten über die Impffrage und zwar vorwiegend aus neuerer Zeit.“ Herausgegeben vom Impfzwangsgegnerverein zu Dresden, Dresden 1890, Kommissionsverlag von G. Winter).
(...) Schutzimpfungen sind - wie oben ausgeführt - ärztliche Eingriffe von hoher Dringlichkeit, die nicht nur dem Individualschutz, sondern auch dem Schutz der Allgemeinheit dienen.“
(Quelle: „E8 Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zur Aufklärungspflicht bei Schutzimpfungen vom 13.05.1996, Stand: 01.01.2003“, für jedermann im Internet vollständig einzusehen)

Impfungen sind zwar Routinemaßnahmen, stellen aber zudem laut BGH-Urteil eine Körperverletzung dar. Die Vorgaben der STIKO und der SIKO (Sächsische Impfkommission) sind Empfehlungen und daher unverbindlich.

Der Staat stimmt diesen Empfehlungen zu und ist somit für entstandene Schäden haftbar, - aber nur für Schäden, die er auch selbst als mit der Impfung in Verbindung stehend anerkennt.

Der Eintrag, dass Sie nach erfolgter Aufklärung eine Impfung nicht wünschen, sollte an Stelle des Impfstoffes mit Datum und Arztstempel auch in Ihren Dokumenten erscheinen, also z.B. im Impfausweis, im Nothilfepass, im U-Heft oder auf dem Notfallprotokoll, das Sie mit nach Hause bekommen. So können im Zweifelsfall keine Unklarheiten entstehen.

Veröffentlichung aus dem „Impfgegner“, 1928:

4. 1. 2. Pflicht des Arztes, auf Impfungen hinzuweisen

„Der Arzt ist aufgrund seiner Sachkenntnis der berufene Helfer seiner Patienten. Ihm obliegt die Entscheidung, welche therapeutischen Maßnahmen er zur Bekämpfung einer diagnostizierten Erkrankung (...) einsetzen will. (...) Der Arzt muss den jeweiligen medizinischen Standard anbieten und einsetzen. Mehr kann von ihm nicht verlangt werden, weniger darf er allerdings auch nicht bieten.“ (Quelle: Klippert, V. u.a. „Impfen und Recht“, Zuckerschwerdt Verlag GmbH, 2003)

Das bedeutet, dass der Arzt zu gegebenem Anlass, also beispielsweise zum Zeitpunkt einer im Impfkalender der STIKO empfohlenen Impfung, die Pflicht hat, auf die Möglichkeit (und laut medizinischem Standard die Notwendigkeit) der Impfung hinzuweisen.

„Ihre Beachtung gehört zum Umfang der von dem Arzt bei der Behandlung einzuhaltenden Sorgfaltspflicht, deren Verletzung im Schadensfall ersatzpflichtig machen kann. (Quelle: Deutsch „Die Pflicht des Arztes, den Patienten auf eine Impfung hinzuweisen“, Gutachten für die Niedersächsische Gesellschaft für Impfwesen und Infektionsschutz e.V., Mai 2003)“ (Quelle: Klippert, V. u.a. „Impfen und Recht“, Zuckerschwerdt Verlag GmbH, 2003)

Kommt der Arzt seiner Verpflichtung nicht nach, könnte ihm im Schadensfall vorgeworfen werden, vom medizinischen Standard abgewichen zu sein, und die Haftpflichtversicherung würde eine Kostenübernahme verweigern.

4. 2. Meldepflicht

Reaktionen auf Impfungen und Impffolgen beziehungsweise Impfschäden müssen vom behandelnden Arzt oder Heilpraktiker (seit 2001) gemeldet werden. Bereits der Verdacht ist meldepflichtig!

Allerdings ist von den Behörden stark eingegrenzt worden, was als Impfreaktion gewertet wird.

Sollte Ihnen bei Ihrem Kind nach der Impfung etwas Ungewöhnliches auffallen, dringen Sie auf eine Meldung und verweisen Sie auf die Meldepflicht, auch wenn die Reaktion nicht in den sehr engen Rahmen der unten aufgeführten Kriterien fällt.

Im „Bericht über Verdachtsfälle einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (Verdacht auf Impfkomplikation) nach IfSG“ ist festgelegt, was als Impfkomplikation gewertet wird:

„Definition des Verdachts einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (§ 6 Abs. 1, Nr. 3 IfSG):
Eine namentliche Meldepflicht an das Gesundheitsamt besteht nach § 6 Abs. 1, Nr. 3 IfSG dann, wenn nach einer Impfung auftretende Krankheitserscheinungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung stehen könnten und über die nachfolgenden Impfreaktionen hinausgehen.
Nicht meldepflichtig sind das übliche Ausmaß nicht überschreitende, kurzzeitig vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen, die als Ausdruck der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff anzusehen sind: z.B. - für die Dauer von 1-3 Tagen (gelegentlich länger) anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle, Fieber unter 39,5°C (bei rektaler Messung), Kopf- und Gliederschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein, Übelkeit, Unruhe, Schwellung der regionären Lymphknoten oder im gleichen Sinne zu deutende Symptome einer ‚Impfkrankheit‘ (1-3 Wochen nach der Impfung), z.B. leichte Parotisschwellung oder ein Masern- bzw. Varizellen-ähnliches Exanthem oder kurzzeitige Arthralgien nach der Verabreichung von auf der Basis abgeschwächter Lebendviren hergestellten Impfstoffen gegen Mumps, Masern, Röteln oder Varizellen. Ausgenommen von der Meldepflicht sind auch Krankheitserscheinungen, denen offensichtlich eine andere Ursache als die Impfung zugrunde liegt.“

www.impf-report.de, Ausgabe Nr. 1/2005, Seiten 13-16
(Klippert, V. u.a. „Impfen und Recht“),
http://www.impf-report.de/infoblatt/200501-Meldepflicht.pdf

 

Ein Wort zum Schluss

Impfkritik gibt es seit Beginn der Impfära. Schon damals glaubte man, indem man impfte, das Beste zu tun.

Heute werden die Methoden der Schulmedizin von damals belächelt und als überholt bezeichnet. Die heutigen Impfstoffe sind „hoch entwickelt“ und entsprechen dem neuesten Stand der Wissenschaft.

Wer sagt mir, dass die Methoden von heute morgen nicht ebenso überholt sind und belächelt werden?

Aus einem Schreiben der Sächsischen Landesärztekammer stammt folgendes Zitat:

„(...) Andererseits ist entsprechend dem BGH-Urteil vom 15. Februar 2000 an die Adresse der Eltern klar ausgeführt:
- Die aktuellen Empfehlungen der STIKO (und SIKO) sind medizinischer Standard (...). Die empfohlenen Schutzimpfungen im Säuglings- und Kleinkindesalter sind Routinemaßnahmen, den Eltern ist der Entscheidungskonflikt durch die öffentlichen Empfehlungen weitestgehend genommen.“ (Quelle: Schreiben der Sächsischen Landesärztekammer an Sieglinde Kaufmann vom 10.12.2003)

Lassen Sie sich den „Entscheidungskonflikt“ nicht nehmen!

Entscheiden Sie als mündige Eltern eigenverantwortlich und überlegt!

EFI Dresden